
Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des Elektro-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.
Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.
Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.
Erlaubt ist außerdem das Befahren von
Verboten ist insbesondere auch,
Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.
Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines Elektro-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).
Elektro-Scooter sind mit
auszurüsten.
Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
§ 2 Abs.1 Z 22a, § 68a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)