
Ziel eines außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine einvernehmliche Schuldenregulierung mit allen Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Der außergerichtliche Ausgleich kann vor Einleitung eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens versucht werden, ist aber nicht verpflichtend.
Ein außergerichtlicher Ausgleich kann für Gläubigerinnen/Gläubiger vorteilhaft sein, da keine gerichtlichen Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.
Ein außergerichtlicher Ausgleich kann nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle betroffenen Gläubigerinnen/Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen. Niemand kann rechtlich zur Annahme gezwungen werden.
Bei laufenden Exekutionsverfahren ist es sinnvoll, dass die Schuldnerin/der Schuldner die betreibenden Gläubigerinnen/Gläubiger ersucht, das Exekutionsverfahren einzustellen oder ihr/ihm zumindest eine Einstellungsermächtigung zu erteilen.
Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und zumindest folgende Punkte enthalten:
Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Die verbleibende Summe wird der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners sowie der jeweiligen Forderungsbesicherung angepasst.
Werden die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet, tritt die vereinbarte Befreiung von der Restschuld ein. Bestehende Exekutionstitel verlieren dadurch nicht automatisch ihre Wirksamkeit; unberechtigten weiteren Exekutionsschritten kann jedoch entgegengetreten werden. Bürginnen/Bürgen werden im Umfang des Forderungsverzichts automatisch von ihrer Haftung befreit, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.