
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Wie die Geburtsurkunde kann der Registerauszug Geburt aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Urkunde vor Behörden verwendet werden.
Der Registerauszug Geburt ist online mit der ID Austria über sich selbst oder am Standesamt erhältlich.
Damit Dritte nicht frei auf Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt und in der Regel nur am Standesamt erhältlich.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:
Es sind keine Fristen zu beachten.
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Geburt im zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst ist.
Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache am Standesamt in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.
Mit der ID Austria (id-austria.gv.at) können über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" kostenfrei Auszüge aus dem ZPR bezogen werden.
Für den Antrag
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt
Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).
Ein elektronischer Registerauszug kann über das digitale Urkundenservice beantragt werden: Es fällt kein Kostenersatz an.
Zusätzliche Informationen werden durch die Behörden (Standesämter) im Einzelfall erteilt.
Bei Geburten , die sich vor dem 1. November 2014 ereignet haben, kann es erforderlich sein, die Daten im Register für die Ausstellung eines Registerauszuges nachzuerfassen.
Die Nacherfassung einer Geburt im Inland erfolgt durch das Standesamt, das den Personenstandsfall im Geburtenbuch beurkundet hat.
Hat die Geburt im Ausland stattgefunden, kann die Geburt bei jedem Standesamt im ZPR nacherfasst werden.
Ausländische fremdsprachige Urkunden müssen für die Nacherfassung mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Regelmäßig sind diese auch mit einer Apostille zu versehen bzw. zu beglaubigen.
Nähere Informationen zur Apostille und Beglaubigung erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.