
Wird ein Kind tot geboren, so wird dieses im Sterbebuch beurkundet.
Die Krankenanstalt übermittelt die stille Geburt an das Standesamt. Das Standesamt stellt auf Antrag auch eine eigene Urkunde aus.
Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.
Die Anzeige hat an das Standesamt des Geburtortes zu erfolgen.
Innerhalb von 14 Tagen ab der stillen Geburt ist jedes Standesamt in Österreich zur Eintragung zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die stille Geburt stattgefunden hat, zuständig:
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist.
Für die Eintragung sind vorzulegen:
In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der stillen Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.