
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von Notarinnen/Notaren (ÖNK) als Beauftragte des Bezirksgerichts (BMJ) durchgeführt wird.
Notarinnen/Notare in dieser Funktion nennt man auch Gerichtskommissärinnen/Gerichtskommissäre.
In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,
Die Notarin/der Notar muss jene Personen beiziehen, die eine Parteistellung haben. Das sind jene Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür nicht aus.
Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder von der zuständigen Notarin/dem zuständigen Notar (ÖNK) oder von einer Erbenmachthaberin/einem Erbenmachthaber durchgeführt. Letztere/letzterer ist jede andere Notarin/jeder andere Notar oder jede andere Rechtsanwältin/jeder andere Rechtsanwalt (ÖRAK), auf die/den sich alle Erbinnen/Erben einigen und der/dem sie die Vollmacht erteilen. Die Erbenmachthaberin/der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch. Der zuständigen Notarin/dem zuständigen Notar bleiben bestimmte im Gesetz genannte Verfahrensschritte zur Erledigung vorbehalten.