
Ziel des Schuldenregulierungsverfahrens ist es, für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, eine gerichtliche Schuldenregulierung zu ermöglichen und redlichen Schuldnerinnen/Schuldnern eine wirtschaftliche Entschuldung zu eröffnen.
Für alle Anträge liegen bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen entsprechende Formulare auf. Für alle Anträge liegen bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen entsprechende Formulare auf. Der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unterliegt dem gesetzlichen Formularzwang und ist mittels Formblatt einzubringen.
Das örtlich zuständige Bezirksgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung. In der Regel jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Schuldnerin/der Schuldner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Schuldenregulierungsverfahren kann auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners oder einer Gläubigerin/eines Gläubigers eingeleitet werden.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts eröffnet.
Die erste Tagsatzung findet in der Regel einige Wochen nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens statt. Dabei werden insbesondere die angemeldeten Forderungen geprüft.
Die Schuldnerin/der Schuldner muss zu den gerichtlichen Tagsatzungen, zu denen sie/er geladen wird, persönlich erscheinen. Andernfalls kann dies nachteilige verfahrensrechtliche Folgen haben.
Das Schuldenregulierungsverfahren kann mehrere Monate dauern. Die konkrete Dauer hängt vom Einzelfall ab.
Hier finden Sie den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zum Download.
Insolvenzordnung (IO)