
Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:
Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern weitere Ausnahmen. Bitte informieren Sie sich hierfür bei Ihrem jeweiligen Land über die Details dieser Ausnahmen, die Links zu den Websiten der Länder finden Sie am Ende der Homepage.
Mit der Änderung zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen (13. und 14. Monatsgehalt) – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes nicht.
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dieser wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ausgezahlt.