
Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn die/der Berechtigte
Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.
Bei einer/einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen deren/dessen Kindern direkt zugewendet werden.
Im Fall von Streitigkeiten muss die Erbin/der Erbe die Tatsache der Enterbung der (anderen) Erbin/des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen der/dem Verstorbenen und der/dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod der/des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat.
Die/der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn die/der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit der/dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Ein Kind wächst ausschließlich bei seiner Mutter und dem Stiefvater auf und hat zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt.
§§ 540, 770, 776 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)