
Schülerinnen/Schüler, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen gemäß der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ein Betreuungsbeitrag bzw. Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag bezahlt werden muss, kann eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags bzw. des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrags gewährt werden.
Die Ermäßigung beträgt je nach Bedürftigkeit zwischen 10 und 100 Prozent (in Zehn-Prozent-Stufen).
Verpflegungsbeiträge (für das Mittagessen und sonstige Verpflegung in der Schule) können nicht ermäßigt werden.
Für Schülerinnen/Schüler an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen bzw. an Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, kann keine Ermäßigung beantragt werden (z. B. Volks-, Mittelschulen oder land- und forstwirtschaftliche Fachschulen).
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme in das Schülerheim oder in die ganztägig geführte Schule bzw. in die Nachmittagsbetreuung in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden.
Bei verspäteter Abgabe des Antrags kann eine Ermäßigung des Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrages erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Besucht die Schülerin/der Schüler im folgenden Schuljahr weiterhin eine ganztägige Schulform oder ist sie/er zur Nachmittagsbetreuung angemeldet, muss der Antrag bereits zu Schulbeginn in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden.
Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitragsoder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages entscheidet:
Die Antragsformulare zur Ermäßigung der Betreuungsbeiträge sowie Informationsmaterial sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich oder können auch über die Website des Bundesministeriums für Bildung heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgeben werden.
Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Bis zur Entscheidung über den Antrag müssen vorläufig keine Betreuungs- bzw. Nächtigungsgebühren bezahlt werden, es sei denn es waren im Vorjahr für diese Schülerin/diesen Schüler Gebühren zu bezahlen.