
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:
Die Anzeige der Geburt wird durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt.
Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war erstattet.
Liegen die oben angeführten Fälle nicht vor, gegebenfalls
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Die Eltern/der Elternteil haben/hat spätestens eine (1) Woche nach der Geburt vorzulegen:
Ausländische fremdsprachige Urkunden müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Regelmäßig sind diese auch mit einer Apostille zu versehen bzw. zu beglaubigen.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.