
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist persönlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Weiters sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde schriftlich oder niederschriftlich (z. B. durch ein Protokoll), insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen.
Die zuständige Behörde informiert über die Urkunden und Nachweise, die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließen sind.
Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund der persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der Landesregierung.
Die österreichische Verfassung legt fest, dass der Vollzug des Staatsbürgerschaftswesens in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer fällt. Daher führen auch ausschließlich die Bundesländer die Staatsbürgerschaftsverfahren (von der Entgegennahme von Anträgen bis hin zur Entscheidung in Form eines Bescheids). Zuständig ist jenes Bundesland, in dem die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle sind auf den folgenden Websites zu finden:
Mein Österreich – Vorbereitung zur Staatsbürgerschaft (BMI, BKA)