
Bei einer Übergabe ohne weitere Gegenleistung durch Schenkung zu Lebzeiten fällt das Schenkungsobjekt nicht mehr in die Verlassenschaft.
Damit eine Person, die möglicherweise pflichtteilsberechtigt ist, nicht gänzlich "umfällt", kann sie ihren Pflichtteil (oder die Ergänzung ihres Pflichtteils) von der Geschenknehmerin/dem Geschenknehmer verlangen:
Diese Regelungen dienen dazu, die Möglichkeit der bewussten Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken.
Die Geschenkgeberin/der Geschenkgeber hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag Gegenleistungen oder Sicherheiten zu vereinbaren. Folgende Vertragsbestimmungen können beispielsweise aufgenommen werden: