
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIb-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Kann die Ehe nach diesem Recht nicht geschieden werden, so ist das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (BMEIA).