Abgesehen von den Leistungen des Haftpflichtversicherers sind bei einem Verkehrsunfall, der nicht in die Kategorie Arbeitsunfall fällt, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig
Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Verkehrsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, ist sie/er verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Weitere Informationen finden sich auf USP.gv.at auf den Seiten: Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP).
Abgesehen von den Leistungen des Haftpflicht-/Kaskoversicherers können folgende Maßnahmen seitens der Krankenversicherung als Folge eines Verkehrsunfalls – der nicht als Arbeitsunfall deklariert ist – ergriffen werden: